Rechtsanwälte
Historie
Anwalt -> Bevollmächtigter, Althochdeutsch „anwalto“ = Machthaber Rechtsanwalt -> Fürsprecher, Althochdeutsch „reht“ = richten. Berufsbezeichnung für einen juristischen Beistand.
Erste Informationen über die Anfänge der Anwaltschaft in Deutschland lassen sich dem Sachsenspiegel entnehmen. Der Sachsenspiegel ist das bedeutendste und das älteste Rechtsbuch des deutschen Mittelalters. Da die Sachsen einige Bestimmungen gegen das Besatzungsrecht Karls des Großen durchsetzen konnten, galten viele Regelungen des Sachsenspiegels nicht erst seit 800, sondern auch schon in den vorchristlichen Jahrhunderten. Im Landrecht des Sachsenspiegels sind einige Klauseln zu finden, die auf germanische Wurzeln anwaltlicher Tätigkeit hinweisen.
Die Anwaltschaft entstand aus dem Recht der Fürsprache, denn jeder freie Mann hatte das Recht seine Sache vor Gericht selbst zu vertreten oder jemand anderes sprechen zu lassen – einen Fürsprecher. Es gibt Indizien dafür, dass es seinerzeit Leute gab, die regelmäßig als Fürsprecher tätig waren und dafür Geld erhielten. Im Landrecht des Schwabenspiegels, dessen erste Aufzeichnung um 1275 erfolgte, wurde zwischen dem Fürsprecher, der vor Gericht vertrat, und dem Ratgeber unterschieden. Beide konnten für ihre Tätigkeit Geld verlangen.
Mit der Rezeption des römischen Rechts seit dem Hochmittelalter in Europa wurde das Gerichtsverfahren professionalisiert und es für bestimmte Funktionen ausgebildete Juristen eingesetzt. Die Zweiteilung der Anwaltschaft, Prokuratoren und Advokaten, wurde seit dem 16. Jahrhundert immer weiter gelockert sodass das Berufsbild der einheitlich tätigen Rechtsanwälte entstand.
Funktionen des Rechts
Es gibt unterschiedliche Funktionen des Rechts, die wie folgt definiert werden.
Friedensfunktion - Diese Funktion wird auch Konfliktbereinigungs- oder Befriedungsfunktion genannt und bezeichnet die Wirkung des Rechts für den sozialen Frieden. Hier werden Streitigkeiten zwischen zwei Parteien durch bindende Beschlüsse beendet.
Ordnungsfunktion - beinhaltet den Wirkungsbereich der Garantie- und Rechtssicherheitsfunktion. Es werden Situationen in vorhersehbarer Weise geregelt und so eine verlässliche Basis sozialer Beziehungen geschaffen.
Legitimationsfunktion - bedeutet, dass sich die politische Herrschaft dem Recht als rechtmäßiges Instrument bedient. Dies kann sowohl im Hinblick auf die Legitimation der ganzheitlichen Herrschaftsstruktur als auch im Hinblick auf die Legitimation einzelner Aspekte oder Entscheidungen geschehen.
Steuerungs- und Gestaltungsfunktion - damit werden die Rechtsnormen der gesellschaftlichen Akteure geregelt und politische Programme umgesetzt. Somit trägt dieses Recht mittelbar zur Beförderung sozialen Wandels bei.
Kontrollfunktion - die jüngste Funktion des Rechts ermöglicht die nachträgliche Überprüfung der Herrschaftsfunktion. Die Kontrolle kann durch Außenstehende oder politische Konkurrenten veranlasst werden.
Freiheitsfunktion - sie sichert dem Einzelnen Freiräume zu, die ihn vor staatlicher Machtausübung oder dem Zugriff durch Dritte schützen.
Integrationsfunktion - dient der Integration von Gesellschaften und stellt auch eine politische Einheit her. Das Recht soll hier eine übereinstimmende Rechtsüberzeugung bzw. ein gemeinsames Rechtsbewusstsein bewirken.
Wertfunktion - dient der Aufrechterhaltung von Werten. Hier hat Recht auch die Funktion, bestehende Orientierungen aufrechtzuerhalten. Diese Funktion birgt die Gefahr, die Werte zu ermitteln und somit den beschreibend-analytischen Weg zu verlassen.
Fachrichtungen / Fachanwalt
Die Bezeichnung Fachanwalt ist ein einem Rechtsanwalt verliehener Titel, der dem Nachweis dienen soll, auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen. Die nötigen Voraussetzungen zum Erwerb und Führen des Fachanwaltstitels sind in Deutschland in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt.
Mittlerweile gibt es für folgende 20 Rechtsgebiete Fachanwaltsbezeichnungen: Agrarrecht, Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologierecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht.
Seit dem 01.09.2009 darf ein Rechtsanwalt maximal drei Fachanwaltsbezeichnungen führen. Diese neue Möglichkeit wurde bisher von 87 Rechtsanwälten genutzt. Zwei Fachanwaltstitel haben bundesweit inzwischen 5.440 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen erworben. Für den Erwerb eines Fachanwaltstitel muss der Anwalt innerhalb der letzten 6 Jahre vor Antragstellung mindestens 3 Jahre als Rechtsanwalt zugelassen sein.
Er muss nachweisen, dass er über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in diesem Fachgebiet verfügt. Das Prüfungsrecht der Kammer ist in der bisherigen Fassung noch nicht vorgesehen. Noch stellen die Anbieter von Fachanwaltslehrgängen die Klausuren und bewerten diese.
Kammern und Verbände
Nach langen Vorarbeiten und politischen Diskussionen trat am 01.10.1879 im Deutschen Reich die am 01.06.1878 verkündete „Rechtsanwaltsverordnung“ in Kraft. Bestandteil waren Rechtsanwaltsordnung, Rechtsanwaltsgebührenordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, Zivil- und Strafprozessordnung, Konkursordnung und Teile der Justizreform. Im Laufe der Zeit bildeten sich einzelne Rechtsanwaltskammern, die sich 1908 vereinigten.
Einige Wochen nach der Machtergreifung Hitlers im Deutschen Reich wurde die Reichsrechtsanwaltskammer durch Verordnung des Reichspräsidenten als Dachorganisation der reichsdeutschen Rechtsanwaltskammern errichtet.
1935 wurde die Reichsrechtsanwaltskammer (RRAK) im Sinne der Zentralisierung und Gleichschaltung zur einzigen rechtsfähigen Vertretung aller bei Gerichten des Deutschen Reiches zugelassenen Rechtsanwälte. 1936 wurden dann die deutschen Rechtsanwälte in der Reichsrechtsanwaltskammer zusammengefasst.
Diese wurden 1945 von den Besatzungsbehörden der Alliierten aufgelöst. Im Jahre 1949 wurde dann die Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammervorstände in der neuen Bundesrepublik Deutschland gegründet und 1959 folgte die Bundesrechtsanwaltskammer. Diese ist laut § 233 BRAO Rechtsnachfolger der heute noch existierenden Reichsrechtsanwaltskammer.
Staatsanwalt / Rechtsanwalt
Der Staatsanwalt ist zuständig für das Ermittlungsverfahren und entscheidet, ob der Beschuldigten wegen einer Straftat anklagt wird. Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahrensherrschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch Vorverfahren. Er fungiert nach einer öffentlichen Klage in der Hauptverhandlung als Anklagevertreter.
Dem Staatsanwalt obliegt die rechtliche Würdigung des meist von der Polizei ermittelten Sachverhaltes. Er entscheidet über den Abschluss eines Ermittlungsverfahrens. Der Staatsanwalt kann Anklage erheben, Strafbefehl bei Gericht beantragen oder das Verfahren einstallen. Lässt das vorläufige Ermittlungsergebnis noch keine hinreichende rechtliche Würdigung zu, so kann er die weitere Ermittlung durch die Polizei veranlassen.
Kommt ein Fall vor Gericht, so tritt der Staatsanwalt als Vertreter der Anklagebehörde auf. Er verliest die Anklageschrift, beteiligt sich an der Beweisaufnahme und hält abschließend ein Plädoyer.
Grundsätzlich kann sich jedermann in jedem Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Aufgabe des Rechtsanwaltes besteht darin, dem Auftraggeber = Mandant mit rechtsstaatlichen Mitteln zu seinem Recht zu verhelfen. Sie können jedermann beraten und vertreten sofern sie nicht in derselben Angelegenheit für die Gegenseite tätig sind oder andere Vertretungsverbote bestehen.
Der Rechtsanwalt berät den Kunden nicht nur über die Rechtslage sondern auch über mögliche Erfolgschancen, erforderliche Beweissicherungen, anfallende Kosten und ein mögliches Kostenrisiko. Bei Bußgeldverfahren und Strafprozessen tritt der Rechtsanwalt als Verteidiger auf.
In Zivilprozessen vor Landgericht, Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof besteht die Verpflichtung, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Geregelt sind diese Leistungen im Rechtsberatungsgesetz (früher Rechtsdienstleistungsgesetz). Die außergerichtliche Rechtsberatung ist zwischenzeitlich auch durch Nicht-Anwälte erlaubt. Für die Vertretung vor Gericht gilt weiterhin das Anwaltsmonopol. |